Straßenbaubeiträgen nach §8 KAG


Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,


die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach §8 KAG ist aktuell in der Diskussion. Unbestritten ist die Tatsache, dass die Höhe der Beiträge für den Ausbau vorhandener Straßen schon für jeden durchschnittlichen Haushalt eine besondere Härte bedeutet; für RentnerInnen und Geringverdienende ist ein solcher Beitrag oftmals nicht zu schultern.


Länder wie Bayern und Baden Württemberg haben die Beiträge nach dem Kommunalen Abgaben-gesetz bereits komplett abgeschafft, in einigen Kommunen sind ebenfalls in diese Richtung führende Beschlüsse gefasst worden. Bürgerinitiativen gründen sich zu dem Thema. Die Landesregierung NRW hat das Thema ebenfalls aufgenommen und arbeitet intensiv an einer Lösung. Eine wie auch immer geartete Änderung ist zu erwarten. Wenn jetzt während der kontroversen Diskussion für bereits ausgebaute oder neu zu berechnenden Baumaßnahmen noch Beiträge erhoben würden, würde dies zu nachvollziehbarem Unverständnis und Unmut bei den BürgernInnen führen.

Die Fraktionen der Grünen stellt daher folgenden Antrag:
Der Rat der Gemeinde Neunkirchen möge beschließen:

  1. Die Gemeinde Neunkirchen setzt den Vollzug der Satzung über die Erhebung von
    Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Neunkirchen
    (Straßenbaubeitragssatzung vom 04.11.2011) bis zur endgültigen Entscheidung
    durch die Landesregierung aus.
    Für den Fall, dass eine Entscheidung des Landtages in der Angelegenheit in 2019 nicht getroffen
    wird, ist der Beschluss für 12 Monate befristet und wird dem Rat im März 2020 erneut
    zur Beschlussfassung vorgelegt.
  2. Im Abgleich mit dem Straßensanierungskonzept werden dem Rat Übersichten über die
    Straßen, für die in den letzten 10 Jahren Beiträge nach § 8 KAG erhoben worden sind, vorgelegt.
  3. Dem Rat wird eine Übersicht der Straßen vorgelegt, die aktuell gemäß der Satzung über
    die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG ausgebaut worden sind und bei denen
    die Beitragsverfahren noch nicht oder noch nicht vollständig abgeschlossen sind und
    der Straßen, deren Ausbau in nächster Zeit ansteht und bei denen eine Beitragserhebung
    nach § 8 KAG vorgesehen ist.

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