Die Fraktion der Grünen beantragt, die Verwaltung möge Konzepte zur Durchführung von Ratssitzungen und Ausschusssitzungen unter Corona-Bedingungen erarbeiten, vorstellen und zur Abstimmung bringen.
Zur Begründung
Die Empfehlungen und Regelungen zur Eindämmung der Pandemie haben im Frühjahr 2020 dazu geführt, dass Rats- und Ausschusssitzungen nicht mehr stattgefunden haben. Notwendige Entscheidungen wurden per Dringlichkeitsentscheidungen und in Abstimmung zwischen Verwaltung und Ausschussvorsitzenden gefällt. Dies war in der Zeit der ersten Welle ein gangbarer Weg und war der fehlenden Möglichkeit der Vorbereitung geschuldet, hatte jedoch mit demokratischer Diskussion- und Abstimmungskultur nichts zu tun.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Einführung der neuen Coronaschutzverordnung vom 30.10.2020 folgendes erklärt: „Die nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts vorgesehenen Sitzungen kommunaler Gremien […] dienen der Ausübung und dem Erhalt der von Artikel 28 Absatz 2 GG, Artikel 78 Abs. 1 der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen garantierten und zu gewährleistenden kommunalen Selbstverwaltung. Sie dienen damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und sind nach §13 Abs. 2 Nummer. 2 CoronaSchVO n.F. ohne Beschränkung der Teilnehmerzahl und unter Beachtung der Regelungen der §§2 bis 4a CoronaSchVO zulässig und durch-führbar.“
Sollte sich die Coronaschutzverordnung aufgrund der pandemischen Entwicklungen jedoch ändern, oder die Ausschuss- und Ratsmitglieder aufgrund persönlicher Sorge um Gesundheit nicht an regulären Sitzungen teilnehmen wollen oder können, erscheint es notwendig, Möglichkeiten zu eruieren, wie die Ausschuss- und Ratsarbeit und damit das demokratische Handwerk dennoch ausgeübt werden können. Hierfür möge die Verwaltung u.a. weitere Raumkonzepte erarbeiten, prüfen ob und inwieweit Sitzungen digital, oder mit reduzierter Personenzahl durchgeführt werden können und welche rechtlichen Grundlagen hierfür zu beachten oder ggf. zu schaffen sind.
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